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Zuletzt aktualisiert: 10. Juni 2021

Steht der in deinem Garten lebende Igel unter Naturschutz? Und was musst du eigentlich bei deinem nächsten Heckenschnitt beachten? Das Bundesnaturschutzgesetz, umfasst alle Regelungen über den Naturschutz und die Landschaftspflege.

In dem Gesetz werden die Rote Liste sowie die Bundesartenschutzverordnung dargestellt, welche den Artenschutz bedrohter Tiere und Pflanzen, sowie Naturschutzgesetze und Regelungen für Schutzgebiete behandeln.

In diesem Ratgeber wollen wir dir das Bundesnaturschutzgesetz näher darstellen und einen Überblick über die im Gesetz enthaltenen Regelungen liefern. Weiterhin haben wir die am häufigsten gestellten Fragen gesammelt und beantwortet, damit du weißt, auf was du beim Naturschutz und der Landschaftspflege, sowie bei der Gartenarbeit achten solltest.




Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesnaturschutzgesetz regelt alles rund um den Naturschutz und die Landschaftspflege und erklärt zudem welche Tiere und Pflanzen als bedroht gelten und daher unter Schutz stehen.
  • Auch alle Regelungen für Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Flächen fallen unter das Bundesnaturschutzgesetz. In den einzelnen Bundesländern können die Regeln jedoch leicht variieren.
  • Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz sind in der Regel mit Bußgeldern verbunden, welche je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen. Jedoch finden sich auch einige Ausnahmen, z.B. in Bezug auf den Artenschutz.

Hintergründe: Was ist das Bundesnaturschutzgesetz?

Im Folgenden haben wir die häufigsten Fragen zu den Themen Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutz und Landschaftspflege dargestellt und in kurzen Abschnitten beantwortet. Daher liefert dir unser Ratgeber die wichtigsten Informationen zum Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege.

Was ist das Bundesnaturschutzgesetz und welche Regelungen beinhaltet es?

Das Bundesnaturschutzgesetz beinhaltet alle Regelungen und Verordnungen rund um die Themen Naturschutz und Landschaftspflege. Zu diesen Regelungen und Verordnungen zählen unter anderem (1, 2)

  • Regelungen zum Arten- und Biotopschutz
  • Regelungen von Schutzgebieten und gesetzlich geschützten Flächen
  • planerische Instrumente wie z.B. die Landschaftsplanung
  • Regelungen für Eingriffe in Natur / Landschaft
  • Regelungen zur Erholung in der Natur

In der Roten Liste, welche zum zum Arten- und Biotopschutz gehört, werden alle bedrohten und daher geschützten Tiere und Pflanzen dargestellt. Weiterhin werden der Schutz gefährdeter Tiere und Pflanzen in der Bundesartenschutzverordnung bestimmt.

Für wen gilt das Bundesnaturschutzgesetz?

Die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz gelten grundsätzlich für jeden, sodass niemand von dem Gesetz ausgeschlossen ist (1). Jedoch gibt es bestimmte Verordnungen, welche in bestimmten Bereichen oder Branchen besonders wichtig sind.

Für die Wirtschaft sind insbesondere wichtig: Flächen- und Biotopschutz, Landschaftsplanung und die Eingriffsregelung vor allem bei Vorhaben außerhalb besiedelter Bereiche, z. B. Rohstoffabbau.

Für Blumen- und Zoohandel hingegen sind Regelungen, welche den Artenschutz betreffen sehr wichtig. Auch bei Handwerken mit speziellen tierischen oder pflanzlichen Materialien, wie z.B. mit Elfenbein gelten die Vorschriften des Artenschutzrechts.

Welche Tiere und Pflanzen gelten nach dem Bundesnaturschutzgesetz als geschützt?

Viele der heimischen Tiere und Pflanzen in Deutschland stehen unter Artenschutz (3, 4). Das bedeutet, dass das Fangen, Verletzen oder Töten der geschützten Tiere sowie das Pflücken in großen Mengen oder Beschädigen von unter Schutz stehenden Pflanzen gegen das Gesetz verstößt.

Viele der in Deutschland heimischen Tiere stehen unter Naturschutz. Auch zahlreiche Schmetterlinge finden sich in der Liste der streng geschützten Tiere. (Bildquelle: Ingo Doerrie / Unsplash)

Auch tote Tiere oder Pflanzenteile, wie Hölzer, Stecklinge, Zwiebeln oder Knollen fallen unter das Artenschutzgesetz. Die geschützten Tiere und Pflanzen werden nach ihrer Artengruppe sortiert (5)

  • Farn- u. Blütenpflanzen
  • Flechten
  • Säugetiere
  • Vögel
  • Amphibien und Reptilien
  • Fische
  • Insekten (unterteilt in Falter, Geradflügler, Käfer, Libellen, Netzflügler)
  • Spinnen und Krebstiere
  • Mollusken
  • Stachelhäuter

Somit beinhaltet das Artenschutzgesetz eine Reihe Tiere und Pflanzen, wie z.B. den Wolf, bestimmte Tauben wie die Turteltaube, den Turmfalken oder bestimmte Fledermäuse und auch viele Insekten.

Jedoch hat der Artenschutz auch Einfluss auf andere Bereiche, wie z.B. auf die Baumaßnahmen. (10) So müssen beispielsweise Nester von Vögeln oder Schlafquartiere von Fledermäusen, welche in oder an einem Gebäude sind beseitigt werden bevor das betroffene Gebäude umgebaut, renoviert oder abgerissen werden dürfen.

Die Nist- und Schlafplätze von Tieren, welche über die Jahre wiederholt genutzt werden und auf welche die Tiere angewiesen sind, stehen auch dann unter Schutz, wenn die Tiere diese gerade nicht nutzen.

Was besagt das Bundesnaturschutzgesetz über den Natur- und Landschaftsschutz?

Die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes werden in § 1 im Bundesnaturschutzgesetz zusammengefasst und zudem näher konkretisiert. (6, 7)

Sicherung der biologischen Vielfalt

Um die biologische Vielfalt zu bewahren, sollen Populationen von wild lebenden Tieren und Pflanzen und ihre Lebensstätten bewahrt werden und der Austausch zwischen diesen ermöglicht werden. Zudem soll möglichen Gefährdungen entgegengewirkt werden, Biotope und Lebensgemeinschaften sollen erhalten bleiben und weiteres Aussterben von Arten voll verhindert werden.

Bewahrung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes

Für die Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes finden sich verschiedene Regelungen zum Schutz von Boden, Wasser, Tieren, Pflanzen, Klima sowie ihrer Wirkungsgefüge. Grundsätzlich gilt, den Naturhaushalt zu erhalten, nicht zu stark zu beanspruchen und genügend Zeit für die Regulation und Regeneration zu geben.

Landschaftsschutz

Hier werden Naturlandschaften als eigenes Schutzgut erwähnt. Daher sind Natur- und Kulturlandschaften vor Beeinträchtigungen wie Zersiedelung oder Verunstaltungen zu bewahren.

Sicherung unzerschnittener Lebensräume

Großflächige und unzerschnittene Räume sollen gesichert und vor weiterer Zerschneidung bewahrt werden. Zudem sollen eher Flächen im Innenbereich für Infrastruktur- oder Siedlungsmaßnahmen genutzt werden.

Schutz des Freiraums

Freiräume in und nahe von Siedlungen sind so zu erhalten wie sie sind und in Bereichen, wo sie nur wenig natürliche Freiräume vorkommen sollen neue geschaffen werden.

Von wann ist die aktuelle Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes und welche Änderungen gibt es?

Die letzte Änderung des Gesetzes erfolgte am 25. Februar 2021. (1, 2) Dabei wurden in § 19 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG, welcher sich mit Schäden an bestimmten Tier- und Pflanzenarten, sowie an natürlichen Lebensräumen befasst, einige Wörter angepasst.

Durch diese deutlichere Formulierung, wurden weiterhin Beschlüsse des Rates vom 21. April 2004 und des Europäischen Parlaments im Gesetz verschriftlicht. Das Inkrafttreten des geänderten Gesetzes ist für den 01. September 2021 geplant. Die letzte Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgte am 29.07.2009.

Wie werden Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz gemeldet?

Zunächst gilt, dass jede Art von Verstoß gegen die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz gemeldet werden sollten. (8) Dabei können nicht nur Naturschutzbehörden eingreifen und solche Rechtswidrigkeiten melden, sondern auch Privatpersonen, Vereine, Unternehmen oder Verbände. Bevor ein Verstoß gemeldet werden kann, gibt es jedoch einige Dinge zu beachten.

Erstens sollte nicht zu lange gewartet werden und der eventuelle Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz zeitnah gemeldet werden. Zweitens sollten die Informationen über die Rechtswidrigkeit vollständig und konkret formuliert werden. Das bedeutet, dass sowohl die Handlung selbst, als auch die Tatzeit und der Tatort sowie alle betroffenen Personen so genau wie möglich angegeben werden sollten.

Beim Melden eines Verstoßes entstehen in der Regel keine Gebühren.

Nachdem ein Verstoß gegen das Gesetz von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Naturschutzbehörde eingegangen ist, leitet diese alle weiteren Verfahren und eventuellen Maßnahmen ein.

Dabei wird zunächst der “Angeklagte” befragt, sodass dieser die Möglichkeit erhält, sich zu den Vorwürfen zu äußern und diese gegebenenfalls abzuwehren.

Die Regeln und Verordnungen in den einzelnen Bundesländern, sowie die Bußgelder auf deren Verstöße können dennoch variieren. Die folgende Tabelle stellt daher einige Vergehen und auf diese folgende Bußgelder in ausgewählten Regionen dar. (8, 9)

Vergehen Bußgeld in Naturschutzgebieten in Hamburg Bußgeld in Naturschutzgebieten in Niedersachsen Bußgeld in Naturschutzgebieten in Bayern
Zelt oder Wohnwagen 50 € – 2.500 € 50 € bis 1.000 € 50 € – 500 €
Töten / Gefangennahme von Tieren 100 € – 10.000 € Dop­pel­te des wirt­schaft­lich­en Werts (mind. 50 €) Dop­pel­te des wirt­schaft­lich­en Werts (mind. 50 €)
Verletzung / Ausgraben von Pflanzen 50 € – 50.000 € Dop­pel­te des wirt­schaft­lich­en Werts (mind. 50 €) Dop­pel­te des wirt­schaft­lich­en Werts (mind. 50 €)

Grundsätzlich gilt, dass Unkenntnis alleine nicht ausreicht, um sich einem weiteren Strafverfahren zu entziehen und eventuell anfallende Bußgelder zu verhindern. Bei Unsicherheiten oder Zweifeln, welche sich auf den Naturschutz oder die Landschaftspflege beziehen, wird daher empfohlen die Naturschutzbehörde zu kontaktieren und um Rat zu bitten.

Was für Ausnahmen gibt es beim Bundesnaturschutzgesetz?

Bei den Regelungen und Verordnungen im Bundesnaturschutzgesetz finden sich auch einige Ausnahmen (10, 11). Die Ausnahmen in Bezug auf den besonderen Artenschutz werden in § 45 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgelistet. Grundsätzlich finden sich sieben Ausnahmesituationen.

Wenn sich in oder an Gebäuden Nist- oder Schlafplätze von bedrohten Tieren befinden, dürfen die Gebäuden zunächst nicht renoviert, umgebaut oder abgerissen werden, um die Tiere und ihre Heimquartiere zu schützen. (Bildquelle: Fons Heijnsbroek / Unsplash)

Die erste Ausnahme gilt, wenn es darum gilt wirtschaftliche Schäden, wie z.B. Schäden forst-, land-, wasser- oder fischereiwirtschaftlicher Natur, abzuwenden. Auch bei Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der natürlichen und heimischen Pflanzen- sowie Tierwelt gelten Ausnahmeregelungen.

Weiterhin finden sich Ausnahmen in der Bildung, Lehre oder Forschung sowie bei künstlichen Vermehrungsmaßnahmen und in der Aufzucht von Tieren oder Pflanzen. Auch wenn es darum geht, die Gesundheit von Menschen zu schützen oder die öffentliche Sicherheit zu wahren, können Ausnahmen entstehen.

Die Zulassung einer Ausnahme ist immer mit Kosten verbunden.

Zuletzt finden sich weitere Ausnahmen, wenn zwingende Gründe vorhanden sind, welche gesellschaftliche Ziele verfolgen und im öffentlichen Interesse handeln. Alle diese Situationen gelten nur dann als Ausnahme, wenn keine alternative Optionen bestehen.

Bei einer der zuvor genannten Situationen, muss zunächst die für die Landschaftspflege und den Naturschutz zuständige Behörde eingeschaltet werden.

Diese überprüft dann den Sachverhalt und erklärt, ob es sich tatsächlich um eine Ausnahme handelt und von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes in § 44 abgesehen werden kann.

Wie lange ist die im Bundesnaturschutzgesetz festgesetzte Schonzeit?

Die in § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes formulierten Verordnungen beschreiben und regeln die Schonzeit von Pflanzen. (12, 13) Die Schonzeit beginnt am 1. Mai und geht bis zum 30. September, sodass es innerhalb dieses Zeitraumes nicht erlaubt ist, Bäume, lebende Zäune, Hecken, Sträucher oder andere Gehölze abzuschneiden.

Mit Hilfe dieser festgelegten Schonzeit soll es sowohl Pflanzen als auch Tieren ermöglicht werden, sich zu erholen und sich während ihrer Brutzeit ohne Probleme zu reproduzieren und ihre Jungen großzuziehen. Auch Insekten sollen von der Schonzeit profitieren, da sich im beschriebenen Zeitraum zahlreiche nektarreiche Blumen finden.

Ein starker Rückschnitt für eine Umgestaltung des Gartens ist in diesem Zeitraum also nicht möglich.

Schonendes Schneiden, wie zum Beispiel beim Pflege- oder Formschnitt ist hingegen das ganze Jahr über erlaubt. Dennoch sind nistende Tiere zu berücksichtigen. Wenn bereits ein Vogel in einer Hecke brütet oder mit dem Nestbau begonnen hat, sollte auf das Schneiden dieser Hecke verzichtet werden, bis die Brutphase vorbei ist und die Vögel nicht mehr vom Nest abhängig sind.

Weiterhin gilt eine weitere Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 31. März, in welcher jegliche höhlenartigen Räume, welche insbesondere von Fledermäusen als Winterquartiere genutzt werden, nicht aufgesucht werden dürfen. Diese Schonzeit soll den Tieren eine ungestörte Ruhephase ermöglichen. Zu solchen Winterquartieren gehören unter anderem:

  • Höhlen
  • Baumhöhlen
  • Erdlöcher / -keller
  • Stollen

Auch gelten jedoch wieder einige Ausnahmen, zum Beispiel in touristischen und stark genutzten Flächen oder bei nur gering störenden, bzw. unaufschiebbaren Handlungen oder Durchführungen.

Wer ist zuständig für das Bundesnaturschutzgesetz?

Grundsätzlich sind die Kreisverwaltungsbehörden und somit die Landratsämter, bzw. Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig (1). In bestimmten Fällen, z.B. bei Ausnahmen des Artenschutzes, sind jedoch auch die Regierungen oder das Landesamt für Umwelt zuständig. Die Bundesbehörden regeln weiterhin die Aus- und Einfuhr besonders geschützter Arten.

Die Verantwortung für die Durchführung aller notwendiger Handlungen und Maßnahmen in Bezug auf den Natur- und Artenschutz liegt bei der zuständigen Stelle. Sie ist außerdem verantwortlich für die Zulassung von Ausnahmegenehmigungen des Artenschutzgesetzes oder Befreiungen von diesem.

Was ist beim Pflücken und Sammeln von wilden Beeren und Blumen zu beachten?

Grundsätzlich gilt, beim Pflücken von verschiedenen Blumen oder Pflanzenteilen schonend vorzugehen, diese also eher abzuzwicken, anstatt sie mit Gewalt herauszureißen. (14) Auch Pflanzenteile wie Äste und Zweige sollten lieber abgeschnitten werden, um den Baum selbst nicht zu sehr zu verletzten.

Gleiches gilt bei Sammeln von Früchten oder Beeren. Die Früchte und Beeren sollten einzeln und somit ohne weitere Blätter oder Zweige gepflückt werden, sodass die Pflanze nicht zu stark beeinträchtigt wird.

Im Übrigen ist es verboten, wild wachsende Pflanzen missbräuchlich – ohne vernünftigen Grund – zu entnehmen, ihre Bestände zu verwüsten oder ohne vernünftigen Grund niederzuschlagen

Zuletzt sollte sowohl das Pflücken von Blumen als auch das Sammeln von Beeren oder Ästen nur in kleinen Mengen erfolgen, sodass weder die Pflanzenwelt beeinträchtigt wird, noch die Tiere, welche die Pflanzen und Beeren eventuell als Nistmaterial oder Nahrungsquelle benötigen.

Fazit

Das Bundesnaturschutzgesetz umfasst zahlreiche Regeln, Verordnungen und Hinweise, welche dazu dienen, die Pflanzenwelt und die Tierwelt zu schützen und zu schonen. Gleichzeitig dient das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege als Ratgeber für den richtigen Umgang in der Natur, in geschützten Flächen sowie bei der eigenen Gartenarbeit und informiert über bedrohte und geschützte Tier- und Pflanzenarten.

Um die Artenvielfalt zu schützen und zu bewahren liefert das Bundesnaturschutzgesetz daher zahlreiche Regeln, welche bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen zu hohen Bußgeldern führen können.

Dennoch variieren die Regeln den und auch die Strafen in den einzelnen Bundeländern Deutschlands leicht, weshalb es ratsam ist, sich mit den wirkenden Gesetzen in der eigenen Region vertraut zu machen und somit eventuellen Verstößen und auf diese folgende Bußgelder zu verhindern.

Bildquelle: Larisa-K / 123rf

Einzelnachweise (14)

1. umweltpakt.bayern.de: BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz
Quelle

2. gesetze-im-internet.de: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Quelle

3. nabu.de: Pflücken verboten? Tipps zum Umgang mit Blumen, Pilzen und Beeren
Quelle

4. www.nlwkn.niedersachsen.de: Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß Bundesnaturschutzgesetz
Quelle

5. wisia.de: Liste der in Deutschland streng geschützten heimischen Tiere und Pflanzen gemäß 7 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 14 BNatSchG
Quelle

6. dejure.org: Bundesnaturschutzgesetz § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Quelle

7. nabu.de: Recht Einfach – Das Bundesnaturschutzgesetz 2009
Quelle

8. bussgeld-info.de: Bundesnaturschutzgesetz – Bußgeldkatalog fürs Naturschutzgebiet
Quelle

9. bussgeldkatalog.net: Womit befasst sich das Landschaftsgesetz (LG)?
Quelle

10. berlin.de: Verbote, Ausnahmen, Befreiungen
Quelle

11. dejure.org: Bundesnaturschutzgesetz § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Quelle

12. baumpflegeportal.de: Fäll- & Schnittverbote bei der Baum- & Gehölzpflege
Quelle

13. arag.de: Hecke schneiden: Was ist wann erlaubt?
Quelle

14. stmuv.bayern.de: Ratgeber Freizeit und Natur Rechtliche Hinweise zum Blumenpflücken, Beeren- und Schwammerlsammeln
Quelle

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BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz
umweltpakt.bayern.de: BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz
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Liste der in Deutschland streng geschützten heimischen Tiere und Pflanzen gemäß 7 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 14 BNatSchG
wisia.de: Liste der in Deutschland streng geschützten heimischen Tiere und Pflanzen gemäß 7 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 14 BNatSchG
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Bundesnaturschutzgesetz § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
dejure.org: Bundesnaturschutzgesetz § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
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nabu.de: Recht Einfach – Das Bundesnaturschutzgesetz 2009
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Womit befasst sich das Landschaftsgesetz (LG)?
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dejure.org: Bundesnaturschutzgesetz § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
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